Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 43 Wahl eines Richter- oder Staatsanwaltsrates, der aus einem Mitglied besteht (Personen- und Mehrheitswahl)
(1) Nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl ist zu wählen, wenn nur ein Mitglied des Richter- oder Staatsanwaltsrates zu wählen ist.
(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Amtsbezeichnung aufgeführt.
(3) Die wahlberechtigte Person hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den sie die Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.