Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 44 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Richter- oder Staatsanwaltsrat bis zum Abschluss der nächsten Wahl aufbewahrt; sie sollen dann vernichtet werden.

§ 43 § 45