Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 48 Wahlvorstand bei gesonderter Wahl des Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrates
Wird der Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat nicht gleichzeitig mit den Richter- oder Staatsanwaltsräten gewählt, wird der örtliche Wahlvorstand auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Richter- oder Staatsanwaltsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, von der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bestellt.