Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 48 Wahlvorstand bei gesonderter Wahl des Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrates

Wird der Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat nicht gleichzeitig mit den Richter- oder Staatsanwaltsräten gewählt, wird der örtliche Wahlvorstand auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Richter- oder Staatsanwaltsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, von der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bestellt.

§ 47 § 49