Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 47 Gesamtwahlvorstand

Der Gesamtwahlvorstand wird, wenn ein Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat nicht besteht, von den Richterräten des Gerichtszweiges oder den Staatsanwaltsräten gewählt. Findet eine Wahl nicht statt oder bestehen in dem Gerichtszweig keine Richterräte oder in den Staatsanwaltschaften keine Staatsanwaltsräte, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg den Gesamtwahlvorstand.

§ 46 § 48