Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 52 Wahlvorschläge, anzuwendende Bestimmungen

Die für die Wahlen zu den Gesamtrichterräten zuständigen Gesamtwahlvorstände führen auch die Wahlen zu den Präsidialräten durch. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl der Gesamtrichterräte entsprechende Anwendung.

§ 51 § 53