Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 52 Wahlvorschläge, anzuwendende Bestimmungen
Die für die Wahlen zu den Gesamtrichterräten zuständigen Gesamtwahlvorstände führen auch die Wahlen zu den Präsidialräten durch. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl der Gesamtrichterräte entsprechende Anwendung.