Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 53 Übergangsvorschrift

(1) Hinsichtlich der Wahl zu der Vorschlagsliste für die Wahl eines nichtständigen Mitglieds aus der Staatsanwaltschaft (§ 101 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) gilt § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahlvorstände spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bilden sind. Die Bestimmung des Wahltags obliegt dem Gesamtwahlvorstand.

(2) Hinsichtlich der Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen im Jahr des Inkrafttretens des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18) gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fünf Wochen beträgt und abweichend von § 34 Absatz 1 der Wahlvorstand spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bilden ist.

§ 52 § 54