Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung

RohrFLtgZV

§ 2 Anzeigeverfahren

(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.

(2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.

Einzelnorm

§ 1 § 3