Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallentsorgungsverordnung
SAbfEV§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 1 und 3 andienungspflichtige Abfälle nicht andient oder entgegen § 4 Absatz 1 nicht rechtzeitig andient,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 angediente Abfälle einer anderen als der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung Abfälle einer Entsorgungsanlage zuführt,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung oder entgegen einer Zuweisung annimmt,
eine vollziehbare Auflage nach § 5 Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3, Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt.