Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung

SBGV

§ 5 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten natürlichen Personen:

einem von der Landesregierung Brandenburg benannten Mitglied der für Kultur zuständigen

obersten Landesbehörde, das nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates,

einem weiteren von der Landesregierung Brandenburg benannten Mitglied,

einem von der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied,

einem von der für Auswärtiges zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied,

der oder dem Vorsitzenden des Beirates,

der oder dem Vorsitzenden der Fachkommission,

einem von dem Zentralrat der Juden in Deutschland benannten Mitglied.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 5 und 6 werden durch ihre jeweilige Stellvertretung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist von der benennenden Stelle ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Jede benennende Stelle hat das Recht zur Abberufung ihrer benannten Mitglieder aus wichtigem Grund.

(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen mit beratender Stimme der Vorstand, die Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten, die Verwaltungsleitung sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende des Beirates, eine den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma und eine das Land Berlin vertretende Person teil. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss zu einzelnen Tagesordnungspunkten die in Satz 1 genannten Personen ausschließen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder ihre Stellvertretungen können im Benehmen mit der oder dem Stiftungsratsvorsitzenden festlegen, welche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus ihren Geschäftsbereichen beratend an den Sitzungen teilnehmen. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Teilnahme weiterer Personen zulassen.

§ 4 § 6