Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung

SBGV

§ 6 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Er beschließt insbesondere über:

die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich Stellenplan,

die Entlastung des Vorstandes,

grundlegende strukturelle Festlegungen im Geschäftsverteilungsplan,

die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten sowie der Verwaltungsleitung,

den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen ab einem Wert von 50 000 Euro,

eine Entgeltordnung,

Besuchsordnungen,

die Übernahme der Treuhänderschaft rechtlich unselbständiger Stiftungen.

Der Stiftungsrat kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Stiftungsrat erlässt und ändert die für die Tätigkeit der Stiftung erforderlichen Satzungen. Hierfür ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Die Beschlüsse können nicht gegen die Stimmen der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten anwesenden Mitglieder gefasst werden. Satzungen sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 15.

§ 5 § 7