Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 68 Einspruch
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber der Leitung der Dienststelle das Recht auf Einspruch, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe gegen eine der folgenden Regelungen verstoßen:
(2) Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte von dem Verstoß nach Absatz 1 Kenntnis erlangt hat, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung eingehen.
(3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt,
Entfällt die aufschiebende Wirkung, kann die Dienststelle die Maßnahme sofort vollziehen. In diesen Fällen hat die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich über die sofortige Vollziehung schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Stützt die Dienststelle die sofortige Vollziehung auf Gründe nach Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5, hat sie ihre Feststellungen hierzu gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten gesondert zu begründen.