Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 69 Entscheidung über den Einspruch
(1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.
(2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind
(3) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. Diesen erlässt
(4) Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.