Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“
SKleistMG§ 1 Errichtung
(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen Stiftung „Kleist-Museum“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Sitz der Stiftung ist Frankfurt (Oder).
Einzelnorm