Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

SKleistMG

§ 1 Errichtung

(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen Stiftung „Kleist-Museum“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Sitz der Stiftung ist Frankfurt (Oder).

Einzelnorm

§ 2