Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

SKleistMG

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Pflege der Kunst und Kultur sowie die Förderung der Bildung und Forschung durch den Betrieb des Kleist-Museums.

(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die Zeugnisse des Lebens, Werkes und Wirkens Heinrich von Kleists und seines kulturellen Kontextes zu erhalten, zu sammeln, zu erforschen, zu pflegen, auszuwerten und diesen Kulturbesitz der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie das literarische Erbe von Ewald Christian und Franz Alexander von Kleist sowie von Friedrich und Caroline de la Motte Fouqué zu pflegen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Übernahme und Pflege sowie den Ausbau der bestehenden Sammlungen des Museums, die Bewahrung, Erschließung, Erforschung, Dokumentation und Präsentation der Bestände und Sammlungen in Ausstellungen und Veranstaltungen sowie die digitale Erschließung und Vermittlung der Sammlungsobjekte,

die Unterhaltung und Entwicklung der Dauerausstellung,

die Planung und Realisierung von Sonderausstellungen, Führungen, Veranstaltungen und Bildungsformaten im Sinne des Stiftungszwecks,

die Förderung und Unterstützung der kulturellen Bildung,

die Unterstützung der nationalen und internationalen Forschung sowie die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Sammlungsbestandes,

die Zusammenarbeit mit regionalen, nationalen und internationalen Museen sowie Kultur- und Forschungsinstitutionen,

die bauliche Unterhaltung der in Anlage 1 aufgeführten Liegenschaft und der Gebäude.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann jeweils durch Satzung für Betriebe gewerblicher Art bestimmen, dass der Betrieb nach Maßgabe des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Einzelnorm

§ 1 § 3