Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“
SKleistMG§ 4 Stiftungsmittel
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährliche Zuwendungen im Sinne der öffentlichen Haushaltsvorschriften nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne des Bundes, des Landes Brandenburg und der Stadt Frankfurt (Oder). Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften, Zuwendungen und Zustiftungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.
(3) Das Stiftungsvermögen, die Stiftungsmittel sowie sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Einzelnorm