Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Absatz 1 Satz 2, 882h Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Absatz 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_G_2013§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 4. April 2013
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Staatsvertrag