Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz

SV BER-G

§ 2 Zweck des Sondervermögens

(1) Aus dem Sondervermögen werden Kapitalzuführungen des Landes Brandenburg an die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB), soweit nicht im Haushaltsgesetz 2015/2016 enthalten, zur Finanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) bereitgestellt und ausgereicht.

(2) Das Sondervermögen soll Kapitalzuführungen an die FBB in Form von Darlehen leisten. Kapitalzuführungen in Form von Einzahlungen in das Eigenkapital der FBB oder die Umwandlung von Darlehen des Sondervermögens in Eigenkapital der FBB sind nur nach Einwilligung des Landtages zulässig.

(3) Im Sondervermögen wird der gesamte Schuldendienst abgewickelt.

Einzelnorm

§ 1 § 3