Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz

SV BER-G

§ 6 Auflösung

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks gemäß § 2 aufzulösen. Das restliche Vermögen und die Verbindlichkeiten des Sondervermögens verbleiben beim Land. Die Einzelheiten zur Auflösung und Abwicklung des Sondervermögens bestimmt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

Einzelnorm

§ 5 § 7