Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz
SV BER-G§ 6 Auflösung
Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks gemäß § 2 aufzulösen. Das restliche Vermögen und die Verbindlichkeiten des Sondervermögens verbleiben beim Land. Die Einzelheiten zur Auflösung und Abwicklung des Sondervermögens bestimmt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.
Einzelnorm