Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG 2025§ 97 Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
(3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.