BGH Beschluß vom 20.07.2005 – XII ZB 99/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; SVG § 26 Fassung: 20. Dezember 2001
Bei der Bewertung von Soldatenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsaus-
gleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in
Kraft
getretenen Regelungen
des Versorgungsänderungsgesetzes
vom
20. Dezember 2001 zu berücksichtigen. Danach ist der verminderte Höchstruhege-
haltssatz von 71,75 % maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256 ff.).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - OLG Stuttgart
AG Sigmaringen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 23. Mai 2002 aufgehoben.
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und des An-
tragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Sigmaringen vom 24. Januar 2002 in Ziffer 2 dahin abgeändert,
daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März
2001, nicht 395,38 €, sondern 364,98 € beträgt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 15. Oktober 1986 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 22. September 1960) ist dem E-
hemann (Antragsgegner; geboren am 23. Dezember 1947) am 21. April 2001
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-
hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei
der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des
Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der
Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere
Beteiligte zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 395,38 €, bezogen
auf den 31. März 2001, begründet hat. Die hiergegen gerichteten Beschwerden
der WBV und des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1986 bis 31. März 2001;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von
57,29 € und des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 0,86 €, jeweils monat-
lich und bezogen auf den 31. März 2001, ausgegangen. Die Versorgung nach
dem SVG, die der Antragsgegner zum Ende der Ehezeit von der WBV bereits
bezogen hat, hat das Oberlandesgericht ohne Berücksichtigung der Absenkung
des Höchstruhegehaltssatzes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG in der Fassung des
Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von 847,17 €
dem Versorgungsausgleich zugrundegelegt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der WBV, die
die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf die Durch-
führung des Versorgungsausgleichs angewandt wissen will. Die Parteien und
die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
nach Inkrafttreten des § 26 SVG in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar 2003
nunmehr begründet.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat das O-
berlandesgericht, das noch im Jahr 2002 entschieden hat, den Versorgungs-
ausgleich zu Recht nicht auf der Grundlage des § 26 SVG in der Fassung des
Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 durchgeführt, da diese Fassung erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist.
Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Be-
rechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsan-
rechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 un-
eingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG
in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach
Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in
Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor
oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versor-
gungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ
2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der
Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt -
der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abfla-
chungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob
der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbe-
halten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003
- XII ZB 30/03 - aaO 261).
Dies gilt entsprechend für Versorgungsanrechte nach dem Soldatenver-
sorgungsgesetz. Auch insoweit ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz
seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von
71,75 % gemäß § 26 SVG in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versorgungs-
änderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 maßgeblich, da diese Fas-
sung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 9 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Ja-
nuar 2003 in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelung nach § 97 SVG ent-
spricht insoweit genau derjenigen nach § 69 e BeamtVG.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das Quasi-Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungs-
satzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrag-
stellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Abweichend von der Auskunft der WBV vom 22. Februar 2002 beläuft
sich der Bemessungsfaktor hinsichtlich der Sonderzuwendung gemäß §§ 1
Nr. 4, 4 Abs. 1, Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG; in der Fas-
sung der Bekanntmachung der Neufassung des BSZG vom 28. Februar 2005 -
BGBl. I, 464; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden
Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002
- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) nunmehr auf 4,17 % jährlich.
Damit beläuft sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Antragsgeg-
ners auf 786,39 €. Den ehezeitlichen Anwartschaften der Antragstellerin in Hö-
he von 57,29 € stehen daher Anrechte des Antragsgegner s in Höhe von insge-
samt 786,39 € + 0,86 € = 787,25 € gegenüber, so daß s
ich ein Ausgleichsbe-
trag von 364,98 € errechnet.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose