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BGH Beschluß vom 20.07.2005 – XII ZB 99/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; SVG § 26 Fassung: 20. Dezember 2001

Bei der Bewertung von Soldatenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsaus-

gleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in

Kraft

getretenen Regelungen

des Versorgungsänderungsgesetzes

vom

20. Dezember 2001 zu berücksichtigen. Danach ist der verminderte Höchstruhege-

haltssatz von 71,75 % maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256 ff.).

BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - OLG Stuttgart

AG Sigmaringen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 23. Mai 2002 aufgehoben.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und des An-

tragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -

Sigmaringen vom 24. Januar 2002 in Ziffer 2 dahin abgeändert,

daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März

2001, nicht 395,38 €, sondern 364,98 € beträgt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-

ander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 15. Oktober 1986 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 22. September 1960) ist dem E-

hemann (Antragsgegner; geboren am 23. Dezember 1947) am 21. April 2001

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-

hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei

der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des

Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der

Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere

Beteiligte zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 395,38 €, bezogen

auf den 31. März 2001, begründet hat. Die hiergegen gerichteten Beschwerden

der WBV und des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1986 bis 31. März 2001;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von

57,29 € und des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 0,86 €, jeweils monat-

lich und bezogen auf den 31. März 2001, ausgegangen. Die Versorgung nach

dem SVG, die der Antragsgegner zum Ende der Ehezeit von der WBV bereits

bezogen hat, hat das Oberlandesgericht ohne Berücksichtigung der Absenkung

des Höchstruhegehaltssatzes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG in der Fassung des

Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von 847,17 €

dem Versorgungsausgleich zugrundegelegt.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der WBV, die

die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf die Durch-

führung des Versorgungsausgleichs angewandt wissen will. Die Parteien und

die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

nach Inkrafttreten des § 26 SVG in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versor-

gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar 2003

nunmehr begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat das O-

berlandesgericht, das noch im Jahr 2002 entschieden hat, den Versorgungs-

ausgleich zu Recht nicht auf der Grundlage des § 26 SVG in der Fassung des

Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 durchgeführt, da diese Fassung erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist.

Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Be-

rechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsan-

rechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 un-

eingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG

in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom

20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach

Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in

Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor

oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versor-

gungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ

2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der

Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt -

der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abfla-

chungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob

der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbe-

halten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003

- XII ZB 30/03 - aaO 261).

Dies gilt entsprechend für Versorgungsanrechte nach dem Soldatenver-

sorgungsgesetz. Auch insoweit ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz

seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von

71,75 % gemäß § 26 SVG in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versorgungs-

änderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 maßgeblich, da diese Fas-

sung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 9 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Ja-

nuar 2003 in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelung nach § 97 SVG ent-

spricht insoweit genau derjenigen nach § 69 e BeamtVG.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin

durch das Quasi-Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungs-

satzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrag-

stellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Abweichend von der Auskunft der WBV vom 22. Februar 2002 beläuft

sich der Bemessungsfaktor hinsichtlich der Sonderzuwendung gemäß §§ 1

Nr. 4, 4 Abs. 1, Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG; in der Fas-

sung der Bekanntmachung der Neufassung des BSZG vom 28. Februar 2005 -

BGBl. I, 464; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden

Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002

- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) nunmehr auf 4,17 % jährlich.

Damit beläuft sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Antragsgeg-

ners auf 786,39 €. Den ehezeitlichen Anwartschaften der Antragstellerin in Hö-

he von 57,29 € stehen daher Anrechte des Antragsgegner s in Höhe von insge-

samt 786,39 € + 0,86 € = 787,25 € gegenüber, so daß s

ich ein Ausgleichsbe-

trag von 364,98 € errechnet.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Dose