Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SWG-Kostenerstattungsverordnung

SWGKostenV

§ 1 Verwaltungskostenpauschale

(1) Ämtern, Verbandsgemeinden, Gemeinden, Mitverwaltungen und Landkreisen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden wird eine jährliche Pauschale zur Abgeltung der laufend sowie einmalig entstehenden Verwaltungskosten erstattet. Zu den laufenden Kosten zählen Übersetzungskosten insbesondere von Wahl- und Abstimmungsbekanntmachungen, Bezeichnungen von Verwaltungsgliederungen, Wegeleitsystemen und Wegweisern, geografischen Bezeichnungen und Straßennamen, Textanteilen in Veröffentlichungen und Bürgerschreiben. Einmalig fallen in der Regel Kosten an wie die Umstellung von Dienstsiegeln, des Layouts von Briefköpfen und Visitenkarten auf deutsch-niedersorbische Zweisprachigkeit inklusive der dafür notwendigen Übersetzungen oder die Ergänzung von Systemen der Datenverarbeitung und Einzelergänzungen oder -korrekturen von Beschriftungen.

(2) Die Pauschale beträgt für Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltende Gemeinden, amtsfreie Gemeinden und Landkreise 1 000 Euro und für amtsangehörige Gemeinden, Ortsgemeinden und mitverwaltete Gemeinden 500 Euro je Kalenderjahr.

(3) Bei Verbandsgemeinden, Mitverwaltungen und Ämtern ist für den Anspruch auf die Verwaltungskostenpauschale maßgeblich, ob mindestens ein Teil einer Ortsgemeinde, mitverwalteten oder amtsangehörigen Gemeinde zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gehört.

(4) Bei Gemeinden, deren Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden erst nach dem 1. Juni 2014 festgestellt wurde, wird die Pauschale erst ab der Feststellung der Zugehörigkeit gezahlt und bemisst sich für das Jahr der Feststellung anteilig.

(5) Die Verwaltungskostenpauschalen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem Jahr 2021 zu Beginn eines Kalenderjahres durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf ein von der erstattungsberechtigten Kommune benanntes Konto zugewiesen. Im Falle einer späteren Entscheidung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden wird der Gesamtbetrag vom Zeitpunkt der Feststellung bis zum laufenden Kalenderjahr der Entscheidung zugewiesen. Für das Jahr 2020 ist ein schriftlicher Antrag auf Zahlung der Verwaltungskostenpauschale bei dem für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständigen Referat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu stellen.

Einzelnorm

§ 2