Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SWG-Kostenerstattungsverordnung

SWGKostenV

§ 2 Erstattung von Zusatzkosten

(1) Auf Antrag werden Ämtern, Verbandsgemeinden, Gemeinden, Mitverwaltungen und Landkreisen im angestammten Siedlungsgebiet durch die Umsetzung des Sorben/Wenden-Gesetzes entstehende zusätzliche Kosten erstattet für:

den Aufwand, der durch die Einsetzung von hauptamtlichen Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 6 Absatz 1 des Sorben/Wenden-Gesetzes entsteht, sofern sie nicht durch die Erstattung nach § 3 abgegolten sind,

den Verwaltungsaufwand durch die Verwendung der niedersorbischen Sprache in Verwaltungen nach § 8 des Sorben/Wenden-Gesetzes, sofern sie nicht durch die Verwaltungskostenpauschale nach § 1 abgegolten sind,

den Aufwand für die zweisprachige Beschriftung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und Ortstafeln sowie Hinweisschilder hierauf nach § 11 des Sorben/Wenden-Gesetzes, sofern sie nicht durch die Verwaltungskostenpauschale nach § 1 abgegolten sind.

(2) Voraussetzung für eine Erstattung nach Absatz 1 ist der Nachweis des durch die Verwendung der niedersorbischen Sprache entstandenen Zusatzaufwandes. Dieser Nachweis über den Zusatzaufwand kann insbesondere durch gesonderte Ausweisung in Rechnungen oder entsprechend nur für den niedersorbischen Sprachanteil ausgestellte Rechnungen erbracht werden.

(3) Die Maßnahme, durch die der Zusatzaufwand entstand, ist im Kostenerstattungsantrag so darzustellen, dass die Kostenarten und die Höhe nachvollziehbar sind. Eine pauschale Angabe von Gesamtvorhaben und Rechnungssumme ist nicht ausreichend.

(4) Die Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 30. Juni des Folgejahres nach Entstehen der Kosten von den jeweils Antragsberechtigten mit den in den Absätzen 2 und 3 geforderten Nachweisen bei dem für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständigen Referat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu stellen.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten im laufenden Haushaltsjahr besteht nicht.

(6) Vorhaben, die voraussichtlich Erstattungsansprüche in Höhe von mindestens 5 000 Euro zur Folge haben, sind vor Maßnahmenbeginn gegenüber dem für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständigen Referat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen. Eine Nichtanzeige begründet eine Nachrangigkeit der Erstattung gegenüber anderen Erstattungsanträgen. Für Vorhaben, die voraussichtliche Erstattungsansprüche in Höhe von bis zu 5 000 Euro auslösen werden, kann eine Anzeige nach Satz 1 freiwillig erfolgen.

Einzelnorm

§ 1 § 3