Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SWG-Kostenerstattungsverordnung
SWGKostenV§ 4 Evaluierung des Erstattungsverfahrens
Die getroffenen Regelungen sollen im Anschluss an die ersten beiden vollständigen Haushaltsjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung evaluiert werden.
Einzelnorm