Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SWG-Kostenerstattungsverordnung
SWGKostenV§ 3 Erstattung für Personal-, Sach- und Gemeinkosten der hauptamtlichen Beauftragten
(1) Den Landkreisen und der kreisfreien Stadt im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden werden die ab dem 1. Januar 2019 tatsächlich anfallenden Personalkosten für die hauptamtlichen Beauftragten nach § 6 Absatz 1 des Sorben/Wenden-Gesetzes erstattet.
(2) Den Landkreisen und der kreisfreien Stadt im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden werden die ab dem 1. Januar 2019 im Zusammenhang mit den Stellen der hauptamtlichen Beauftragten nach § 6 Absatz 1 des Sorben/Wenden-Gesetzes anfallenden Sach- und Gemeinkosten jährlich pauschal in Höhe von zusammen 20 Prozent der Bruttopersonalkosten nach Absatz 1 plus 8 800 Euro erstattet.
(3) Die tatsächlich angefallenen Personalkosten nach Absatz 1 werden nach Ablauf des Kalenderjahres auf der Grundlage einer von den Erstattungsberechtigten bei dem für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständigen Referat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur eingereichten tabellarischen Übersicht zusammen mit der sich aus ihnen ergebenden Sach- und Gemeinkostenpauschale nach Absatz 2 erstattet. Die Anträge zur Erstattung sollen bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.
Einzelnorm