Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Schulverordnung
SWSchulV§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen/wendischen Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule. In den Schulen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Sorben/Wenden-Gesetzes (angestammtes Siedlungsgebiet) sind insbesondere die sorbische/wendische Sprache, Geschichte und Kultur in die Bildungsarbeit einzubeziehen.
(2) Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten bilden die Grundlage für die Regelung der schulischen Bildungsangelegenheiten der Sorben/Wenden im Land Brandenburg.
(3) Im angestammten Siedlungsgebiet ist allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu geben, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die niedersorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern, Klassen- und Jahrgangsstufen in niedersorbischer Sprache unterrichtet zu werden. Die Schulen im angestammten Siedlungsgebiet informieren die Eltern und die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Schuljahresbeginn, zum Zeitpunkt der Anmeldung, über die Möglichkeiten, die niedersorbische Sprache zu erlernen und zu pflegen.
(4) Schulen, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur dienen und niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als eine von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt.
(5) Lehrkräfte müssen die Möglichkeit erhalten, niedersorbische Sprachkenntnisse zu erwerben und zu vertiefen. Die Aus-, Fort- und Weiterbildungsplanung für die Lehrkräfte berücksichtigt die Kultur und Geschichte der Sorben/Wenden. Das staatliche Schulamt informiert in geeigneter Weise über aktuelle Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote.
(6) Es gelten die Regelungen der jeweiligen Bildungsgangverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird.
(7) Das Land unterhält in Cottbus/Chóśebuz eine Arbeitsstelle für sorbische/wendische Bildungsentwicklung (ABC). Zu deren Aufgaben zählt die Erstellung von Lehr- und Lernmitteln, die Entwicklung der Rahmenlehrpläne aller Jahrgangsstufen und die Lehrerfortbildung für den Unterricht in Sorbisch/Wendisch einschließlich des dafür notwendigen Personals.
Einzelnorm