Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Schulverordnung

SWSchulV

§ 3 Sorbisch/Wendisch als Unterrichtsfach

(1) Das Fach Sorbisch/Wendisch dient dazu, in der Grundschule die Sprech-, Hörverstehens-, Schreib- und Lesekompetenz zu erlernen bzw. weiterzuentwickeln. Die muttersprachlichen Kompetenzen sind durch geeignete Maßnahmen und Methoden besonders zu fördern. Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die die niedersorbische Sprache erlernen und vertiefen wollen, sind zur Teilnahme am Unterricht im Fach Sorbisch/Wendisch berechtigt.

(2) In den Sekundarstufen I und II kann Sorbisch/Wendisch als Unterrichtsfach angeboten werden. Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 sind zur Teilnahme am Unterricht im Fach Sorbisch/Wendisch berechtigt, wenn aufgrund der vorhandenen Kenntnisse zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung trifft die Fachkonferenz oder die das Fach Sorbisch/Wendisch unterrichtende Lehrkraft.

(3) Soweit die organisatorischen Bedingungen es zulassen, können Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in der niedersorbischen Sprache so ausgeprägt sind, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen sind, auf Antrag der Eltern im Fach Sorbisch/Wendisch am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen. Reichen die Kenntnisse in der niedersorbischen Sprache nach einem Wechsel auf eine andere Schule nicht aus, um am Unterricht der Jahrgangsstufe im Fach Sorbisch/Wendisch teilnehmen zu können und lassen es die organisatorischen Bedingungen zu, kann die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in diesem Fach in einer niedrigeren Jahrgangsstufe aufnehmen oder den Fremdsprachenunterricht Sorbisch/Wendisch besuchen.

(4) Für das Bildungsangebot im Fach Sorbisch/Wendisch gelten bei Entscheidungen über das Aufrücken oder Versetzen und bei Zuerkennung schulischer Abschlüsse die Bestimmungen des jeweiligen Bildungsgangs für Fremdsprachen. Dabei wird das Fach Sorbisch/Wendisch in den Bildungsgängen der Sekundarstufe I als ein Pflicht- oder Wahlpflichtfach berücksichtigt, nicht aber wie ein Fach der Fächergruppe I.

Einzelnorm

§ 2 § 4