Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Schulverordnung
SWSchulV§ 2 Unterricht in Sorbisch/Wendisch
(1) Sorbisch/Wendisch kann angeboten werden
als Unterrichtsfach Sorbisch/Wendisch und
als Fremdsprachenunterricht.
Der Unterricht in den übrigen Fächern kann auch in niedersorbischer Sprache erfolgen.
(2) Der Unterricht in Sorbisch/Wendisch kann als Wahlunterricht angeboten werden. Die Entscheidung der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern über die freiwillige Teilnahme erfolgt zu Beginn eines Schuljahres und gilt jeweils für ein Schuljahr.
(3) Im Unterricht und in außerunterrichtlichen Angeboten sollen die sprachlichen und kulturellen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.
(4) Reichen die Schülerzahlen einer Schule nicht aus oder stehen an der eigenen Schule keine befähigten Lehrkräfte zur Verfügung, können Schülerinnen und Schüler am Unterricht in Sorbisch/Wendisch an einer anderen Schule teilnehmen.
(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung und der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beraten auf der Basis eines Monitorings im zweiten Quartal eines Kalenderjahres über den Stand der Schuljahresorganisation für den Unterricht in Sorbisch/Wendisch gemäß Absatz 1 im kommenden Schuljahr und im vierten Quartal über das laufende Schuljahr.
Einzelnorm