Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Schulverordnung

SWSchulV

§ 4 Sorbisch/Wendisch als Fremdsprachenunterricht

(1) Sorbisch/Wendisch als Fremdsprachenunterricht dient dazu, Grundlagen der Sprech-, Hörverstehens-, Schreib- und Lesekompetenzen zu erlernen, auszubauen, weiterzuentwickeln und zu vertiefen.

(2) Sorbisch/Wendisch als Fremdsprachenunterricht kann bei kleinen Lerngruppen oder der Nichtverfügbarkeit von Lehrkräften jahrgangsstufenübergreifend durch die Zusammenlegung zweier aufeinanderfolgender Jahrgangsstufen organisiert werden. Dies gilt nicht für die gymnasiale Oberstufe. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 soll jahrgangsstufenübergreifender Unterricht vermieden werden. Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht muss binnendifferenziert unterrichtet werden.

(3) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler nach mindestens vier Jahren Unterricht im Fach Sorbisch/Wendisch oder Sorbisch/Wendisch als Fremdsprachenunterricht eine sorbische/wendische Spezialschule, so erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über das erreichte Sprachniveau nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“ auf dem Zeugnis.

Einzelnorm

§ 3 § 5