Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Schulverordnung

SWSchulV

§ 5 Niedersorbische Sprache in den übrigen Fächern

(1) In allen Jahrgangsstufen und Bildungsgängen kann in festzulegenden Fächern in niedersorbischer Sprache unterrichtet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, nach Anhörung der Fachkonferenz, über die nachfolgende Verwendung der niedersorbischen Sprache als Allgemein- und Fachsprache:

einsprachig niedersorbisch,

bilingual überwiegend in niedersorbischer Sprache und

in Form bilingualer Module innerhalb des Fachs.

(2) Soweit ein Fach durchgehend einsprachig niedersorbisch unterrichtet werden soll, bedarf es der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht im Sinne von Absatz 1 sollen die Schülerinnen und Schüler über ausreichende Kenntnisse in der niedersorbischen Sprache verfügen. Die Entscheidung hierüber trifft die Fachkonferenz oder die das Fach unterrichtende Lehrkraft.

Einzelnorm

§ 4 § 6