Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Schulverordnung

SWSchulV

§ 6 Sorbische/Wendische Schulen

(1) Schulen, die gemäß § 5 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes die sorbische/wendische Sprache und Kultur in besonderer Weise vermitteln und fördern und das hinreichend im Schulprogramm nachweisen, können sich nach Genehmigung des staatlichen Schulamtes „Sorbische/Wendische Schule“ nennen. In diesen Schulen sind Geschichte, Kultur, Minderheitenrechte und das aktuelle Leben der Sorben/Wenden in die Bildungsarbeit vertiefend einzubeziehen.

(2) In Sorbischen/Wendischen Schulen soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eingeräumt werden, Unterricht in mindestens einem Unterrichtsfach in niedersorbischer Sprache gemäß § 5 Absatz 1 zu erhalten. In allen in deutscher Sprache unterrichteten Fächern der Stundentafel und in schulischen Veranstaltungen sollen Fachbegriffe und umgangssprachliche Wendungen sowie Begriffe des täglichen Lebens in angemessenem Umfang auch in niedersorbischer Sprache vermittelt werden. Der Wunsch zum Besuch des Unterrichts in Sorbisch/Wendisch an einer sorbischen/wendischen Schule ist ein wichtiger pädagogischer Grund gemäß § 106 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

Einzelnorm

§ 5 § 7