Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Schulverordnung

SWSchulV

§ 7 Sorbische/Wendische Schulen mit besonderer Prägung

(1) Sorbische/Wendische Schulen können als Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes organisiert werden. Die Genehmigung dafür erfolgt durch das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Teilnahme am Unterricht im Fach Sorbisch/Wendisch oder am Unterricht in Sorbisch/Wendisch als Fremdsprache ist für Schülerinnen und Schüler der Schule Pflicht. In festzulegenden Fächern ist Unterricht in niedersorbischer Sprache zu erteilen.

(2) In sorbischen/wendischen Spezialschulen wird die niedersorbische Sprache außerhalb des Unterrichts und mit der wachsenden sprachlichen Befähigung der Schülerinnen und Schüler zunehmend als Umgangssprache in der Schule genutzt. Insbesondere Lehrer- und Schulkonferenzbeschlüsse und Bescheide sollen in deutscher und in niedersorbischer Sprache verfasst werden.

(3) An sorbischen/wendischen Spezialschulen sollen Lehrkräfte eingesetzt werden, die die niedersorbische Sprache beherrschen. Soweit dies bei der Einstellung und Umsetzung nicht gewährleistet ist, sollen sie die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit an einer Spezialschule erwerben und nachweisen.

Einzelnorm

§ 6 § 8