Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 119 Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche
Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks
1.
aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder
2.
durch andere Rechtsvorschriften
gestattet ist.