BGH Urteil vom 12.01.2007 – V ZR 148/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
SachenRBerG § 119 Nr. 2
Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des § 116
SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor,
wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einräumt, das über
ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht.
BGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 148/06 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-
richts Chemnitz vom 19. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, hintereinander liegender
Grundstücke in C. . Die Väter (und Rechtsvorgänger) der Parteien hatten
sich Ende 1980 an den VEB Wasserwirtschaft gewandt, um ihre Grundstücke
an das öffentliche Wassernetz anschließen zu lassen. Der VEB entsprach dem
und verfügte die Anlegung eines Schachtes für die Wasserzähler. Die Leitung
zur Versorgung des Grundstücks des Klägers verläuft in einer Länge von rund
30 m über das Grundstück des Beklagten. Sie liegt teilweise im Bereich der Ab-
standsfläche zur Grenze des Nachbargrundstücks, teilweise, wie auch der
Schacht, außerhalb.
Der Kläger, der den auf seinem bislang gärtnerisch genutzten Grund-
stück errichteten Bungalow aufgrund einer 1985 erteilten Genehmigung zu ei-
nem Wohnhaus umgebaut hat, verlangt zur Sicherung dieser Wasserversor-
gung die Einräumung einer Grunddienstbarkeit.
Das Amtsgericht hat der Klage, die im Wege der Grundbuchberichtigung
auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der Grenzabstandsfläche
gerichtet gewesen ist, stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Be-
klagten zurückgewiesen und einen weitergehenden Antrag auf Eintragung einer
Grunddienstbarkeit im Bereich der derzeitigen Lage der Leitung abgewiesen.
Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision des Be-
klagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch
auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu.
Es geht davon aus, dass die gemeinsame Nutzung der auf dem Grund-
stück des Beklagten verlegten Leitung nach dem Recht oder nach der Verwal-
tungspraxis der DDR als rechtmäßig zu beurteilen gewesen sei. Dem stehe der
Umstand, dass das Grundstück des Klägers zunächst nur gärtnerisch genutzt
worden sei, nicht entgegen, weil der Zweck der Erschließung davon unabhängig
gewesen sei. Die Erschließungsanlage sei auch erforderlich i.S.v. § 116 Abs. 1
Nr. 2 SachenRBerG. Eine andere Erschließung wäre nämlich aufwendiger und
verursachte nicht unerhebliche Kosten.
Der Anspruch sei nicht nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG i.V.m. § 19
SächsNRG ausgeschlossen. Das Nachbarrecht gewähre nämlich nur ein Notlei-
tungsrecht, und damit keine mit § 116 SachenRBerG vergleichbare gesicherte
Mitbenutzung.
Der Beklagte könne die Bestellung der Dienstbarkeit auch nicht nach
§ 117 SachenRBerG verweigern. Werde die Dienstbarkeit - wie geboten - auf
den Bereich der Abstandsfläche beschränkt, so bleibe keine erhebliche Beein-
trächtigung. Das gelte selbst dann, wenn die Leitung an dieser Stelle eine Be-
bauung, etwa mit einer Garage, hindere. Denn ein entsprechendes Nebenge-
bäude könne an anderer, zumal besser geeigneter Stelle errichtet werden.
Auch bei der nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG gebotenen Abwä-
gung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass die
Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende
Grundstück überstiegen.
Einen Entgeltanspruch nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG könne der Be-
klagte aufgrund der Zustimmung seines Vaters zur Mitbenutzung der gemein-
samen Anlage dem Klageanspruch nicht entgegenhalten.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG hat das Beru-
fungsgericht zu Recht bejaht. Die Zurückweisung der Berufung ist demgemäß
allerdings dahin zu verstehen, dass nicht ein von dem Amtsgericht zugespro-
chener Grundbuchberichtigungsanspruch bestätigt, sondern ein Anspruch auf
Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuerkannt wird.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Mitbenut-
zung eines fremden Grundstücks nur dann den Schutz des § 116 Abs. 1
SachenRBerG verdient, wenn sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder
nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.
Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR
388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29).
Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Voraussetzung hier nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Der Umstand, dass die Verle-
gung der Leitung antragsgemäß von der zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 4, 3
Abs. 1 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - AO vom
10. Januar 1972, GBl. II Nr. 8, S. 77) in der vorliegenden Weise verfügt wurde,
rechtfertigt den Schluss darauf. Im Übrigen hat die Erschließung hintereinander
liegender Grundstücke, wie sie hier genehmigt wurde, nach § 6 Abs. 5 der ge-
nannten Wasserversorgungsbedingungen zur Folge, dass derjenige, auf des-
sen Grundstück die Leitung liegt, dem anderen deren Mitbenutzung unentgelt-
lich zu gestatten hatte.
Soweit die Revision die Rechtmäßigkeit der Mitbenutzung mit dem Hin-
weis in Abrede stellt, die behördliche Genehmigung des Anschlusses sei nur für
ein Gartengrundstück erteilt worden, findet dies in den von ihr in Bezug ge-
nommenen Unterlagen keine Stütze. Die Urkunde, in der im Betreff von "TW-
Anschluss Garten" die Rede ist, enthält nicht die Genehmigung des gemeinsa-
men Anschlusses, sondern lediglich die Kostenabrechnung des Versorgungs-
trägers. Die Genehmigung selbst ist von Einschränkungen frei.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Nutzung des Grundstücks des Beklagten sei für die Er-
schließung des eigenen Grundstücks erforderlich (§ 116 Abs. 1 Nr. 2
SachenRBerG). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Alternativlösung unverhältnis-
mäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre
(Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v.
22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, 30). Dies hat das Berufungsge-
richt ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer nicht uner-
heblichen Leitungsverlegung, die auch nach der Darstellung des Beklagten
Kosten von wenigstens 3.000 DM verursachen würde, bejaht. Dies reicht zur
Begründung der Erforderlichkeit, da hierfür nicht die Voraussetzungen eines
Notleitungsrechts gegeben sein müssen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, aaO.)
und der Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG darin besteht, der zu DDR-
Zeiten gesicherten Stellung des Mitbenutzers über den 2. Oktober 1990 hinaus
Bestand zu verleihen (vgl. Senat, BGHZ 144, 25, 27).
2. Soweit revisionsrechtlich überprüfbar, begegnet die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Klageanspruch werde durch § 19 SächsNRG nicht aus-
geschlossen, keinen Bedenken.
a) Nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG findet § 116 SachenRBerG keine
Anwendung, wenn die Mitbenutzung durch andere Rechtsvorschriften gestattet
ist. Zu solchen Rechtsvorschriften können auch Regelungen in den Nachbar-
rechtsgesetzen der Länder zählen, die Leitungsrechte begründen (vgl. BT-
Drucks. 12/5992, 180). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie dem Nachbarn
eine Rechtsstellung einräumen, die über ein Notleitungsrecht unter den Bedin-
gungen des § 917 Abs. 1 BGB hinausgeht. Denn § 116 Abs. 1 SachenRBerG
will dem Mitbenutzer gerade eine über das Notwegerecht hinausgehende und
von dessen Voraussetzungen unabhängige Rechtsstellung zur Sicherung der
Erschließung seines Grundstücks gewähren (Senat, BGHZ 144, 25, 27; Urt. v.
24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 959).
b) § 19 SächsNRG schließt folglich den Klageanspruch nicht aus. Die
Norm verschafft nämlich dem Berechtigten nach der Auslegung des Berufungs-
gerichts nur ein dem Notwegrecht nach § 917 BGB vergleichbares Notleitungs-
recht. Diese Auslegung ist für den Senat bindend, da es sich bei § 19
SächsNRG um nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibles Landesrecht handelt.
Sein Geltungsbereich geht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hin-
aus.
3. Bestand hat das angefochtene Urteil auch insoweit, als es sich mit den
Einwendungen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG auseinander-
setzt.
a) Diese Einwendungen hat das Berufungsgericht teilweise berücksich-
tigt, indem es nämlich der Klage nur mit dem Hilfsantrag auf Zurückweisung der
Berufung stattgegeben (Leitungsrecht nur im Bereich der Abstandsfläche) und
den weitergehenden Antrag (Grunddienstbarkeit an der bisherigen Ausübungs-
stelle, also auch außerhalb der Abstandsfläche) abgewiesen hat. Im Umfang
der Klageabweisung ist das Urteil rechtskräftig.
b) Eine Abweisung auch des Hilfsantrags rechtfertigen die Einwendun-
gen nicht.
aa) Soweit der Beklagte geltend macht, eine Grunddienstbarkeit zur Mit-
benutzung der Leitung im Bereich der Abstandsfläche hindere ihn daran, dort
ein Nebengebäude, insbesondere eine Garage zu errichten, so ergibt sich dar-
aus keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SachenRBerG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gelän-
de angesichts des starken Gefälles für den Bau einer Garage nur bedingt ge-
eignet, während an anderer Stelle auf dem Grundstück mit geringerem Aufwand
ein solches Nebengebäude errichtet werden könnte. Folglich bedeutet die Be-
gründung einer Dienstbarkeit im Bereich der Abstandsfläche, wirtschaftlich be-
trachtet, keine wesentliche Einschränkung der Grundstücksnutzung. Dazu be-
darf es entgegen der Auffassung der Revision keiner Feststellungen zur Höhe
der Wertminderung, die das Grundstück des Beklagten erleidet. Eine Wertmin-
derung ist die generelle Folge, die der Gesetzgeber dem von einer Dienstbar-
keit nach § 116 SachenRBerG Betroffenen zumutet. Dass diese Wertminderung
aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier besonders groß und damit
möglicherweise erheblich i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG sein
könnte, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auf-
fassung der Revision auch nicht das Abwägungsgebot nach § 117 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach kann die Bestellung einer Grunddienstbar-
keit verweigert werden, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück
die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige
Erschließung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand her-
gestellt werden kann. Diese Abwägung hat das Berufungsgericht vorgenom-
men. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Ergebnis ist vom Revisionsgericht hin-
zunehmen, soweit - wie hier - Rechtsfehler nicht erkennbar sind (vgl. Senat, Urt.
v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195).
Soweit die Revision die Würdigung angreift und insbesondere eine nicht
angemessene Gewichtung rügt, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt
nur ihre Bewertung der Umstände gegen die Abwägung des Berufungsgerichts.
Soweit sie meint, § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG berechtige den Ei-
gentümer des dienenden Grundstücks dazu, sich gegenüber einem Anspruch
aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG so lange zur Wehr zu setzen, wie überhaupt
eine realisierbare Möglichkeit zur Verlegung der Leitung bestehe, verkennt sie
das Zusammenwirken von § 116 und § 117 SachenRBerG sowie die gefestigte
Senatsrechtsprechung (vgl. obige Zitate). Der Einwendung nach § 117 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist kein genereller Vorrang vor dem Recht nach
§ 116 Abs. 1 SachenRBerG eingeräumt. Beeinträchtigungen finden vielmehr,
wenn sie nicht erheblich und nach Nr. 1 der Norm zu berücksichtigen sind, nur
Beachtung, wenn ihnen aufgrund einer Interessenabwägung der Vorrang ge-
bührt.
4. Frei von Rechtsfehlern ist schließlich, dass das Berufungsgericht dem
Beklagten ein Entgelt nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG versagt hat, weil
sich der Vater des Beklagten mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat
(§ 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Ob sich dieses Einverständnis - wie die
Revision meint - auf die Mitbenutzung und deren Unentgeltlichkeit beziehen
muss (MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 118 SachenRBerG Rdn. 10; Vossi-
us, SachenRBerG, 2. Aufl., § 118 Rdn. 11) oder ob ein Einverständnis mit der
Mitbenutzung reicht (Eickmann, SachenRBerG, § 118 Rdn. 6; Frenz, in:
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 118 Rdn. 3; Baumgart, in: Räd-
ler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen
in der ehemaligen DDR, § 118
SachenRBerG Rdn. 3), bedarf keiner Entscheidung. Die Zustimmung zur Ver-
sorgung der hintereinander liegenden Grundstücke durch eine gemeinsame
Anschlussleitung kann vorliegend nur als Zustimmung zur unentgeltlichen Mit-
benutzung ausgelegt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Geneh-
migung eines solchen gemeinsamen Anschlusses nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der
damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - wie erwähnt - ohnehin das
Recht auf eine unentgeltliche Mitbenutzung zur Folge hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 S 3071/01 -
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.06.2001 - 22 C 5271/00 -