Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 45
Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.