Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 46
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.
Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDVFür die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.