Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 47

Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung Mitteilung gemacht wird.

§ 46 § 48