Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 14 Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 13 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II.

§ 13 § 15