Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 14 Fachliche Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 13 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das
Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II.