Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 15 Voraussetzungen für die Beförderung
(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 14 erfüllt, kann befördert werden
zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit und davon mindestens ein Jahr an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde,
zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit und davon mindestens zwei Jahre an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde und
zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit und davon mindestens drei Jahre an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde.
(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.