Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 17 Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 16 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das

Lehramt für Förderpädagogik und

Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) und für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer).

§ 16 § 18