Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 17 Fachliche Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 16 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das
Lehramt für Förderpädagogik und
Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) und für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer).