Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 16 Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers
Zur Laufbahn gehören als
Eingangsamt das Amt der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) und
Beförderungsämter
das Amt der Förderschulkonrektorin, des Förderschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
das Amt der Förderschulrektorin, des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14) und
das Amt der Förderschulrektorin, des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 15).