Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 23 Beförderungsämter

(1) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter

der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und

der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).

(2) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats (allgemeinbildende und berufliche Fächer) gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter

der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),

der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und

der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

§ 22 § 24