Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 23 Beförderungsämter
(1) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter
der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und
der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).
(2) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats (allgemeinbildende und berufliche Fächer) gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter
der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und
der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).