Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 22 Überspringen von Ämtern
Im Schulaufsichtsdienst muss das Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht regelmäßig durchlaufen werden, wenn
ein Beförderungsamt im Schuldienst seit mindestens einem Jahr übertragen wurde und
das bisherige Amt mindestens derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zu übertragende Amt.