Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 22 Überspringen von Ämtern

Im Schulaufsichtsdienst muss das Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht regelmäßig durchlaufen werden, wenn

ein Beförderungsamt im Schuldienst seit mindestens einem Jahr übertragen wurde und

das bisherige Amt mindestens derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zu übertragende Amt.

§ 21 § 23