Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 25 Voraussetzungen und Beförderungsämter

(1) Lehrkräften, die die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung in einer Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 erfüllen, kann ein Amt nach den Absätzen 2 und 3 im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums übertragen werden. Für die Verwendung an Pädagogischen Zentren gelten die §§ 23 und 24. Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde ist berechtigt, diesen Lehrkräften jederzeit wieder ein ihrer Laufbahnbefähigung entsprechendes Amt zu übertragen.

(2) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Beförderungsämter

der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und

der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).

(3) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Beförderungsämter

der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),

der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und

der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

§ 24 § 26