Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 35 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren
(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dabei gelten die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehenen Dienstzeiten als abgeleistet, sofern bei einem anderen Dienstherrn bereits entsprechende Dienstzeiten zurückgelegt wurden. Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren, die ihre vorgeschriebene Probezeit oder sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehenen Dienstzeiten noch nicht abgeleistet haben, werden die beim bisherigen Dienstherrn abgeleisteten entsprechenden Zeiten angerechnet. Die Entscheidung trifft die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle. Die lehrerbildungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.