Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 36 Anerkennung von Laufbahnbefähigungen anderer Dienstherren

Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren, deren Laufbahn in dieser Verordnung nicht geregelt ist, erfolgt die Anerkennung und Zuordnung nach Maßgabe der lehrerbildungsrechtlichen Vorschriften. Die Zuordnung zu einer Laufbahn erfolgt durch die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle.

§ 35 § 37