Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 39 Laufende Auswahlverfahren

Soweit in laufenden Auswahlverfahren für eine Funktionsstelle gemäß § 69 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes noch keine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, können Bewerberinnen und Bewerber, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nunmehr aufgrund dieser Verordnung erfüllen, einbezogen werden.

§ 38 § 40