Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 38 Übergangsregelungen
Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in § 3 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen) oder deren Befähigung keiner dieser Laufbahnen zugeordnet ist, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Den in Satz 1 genannten geschlossenen Laufbahnen und Befähigungen sind die Ämter gemäß § 68 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (künftig wegfallende Ämter) zugeordnet.