Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 5 Fachliche Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 4 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das
Lehramt für die Primarstufe,
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen und
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer).