Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 5 Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 4 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen und

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer).

§ 4 § 6