Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 6 Voraussetzungen für die Beförderung
(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Nummer 1 und 2 erfüllt, kann befördert werden
zur Zweiten Konrektorin, zum Zweiten Konrektor, zur Konrektorin, zum Konrektor, zur Rektorin, zum Rektor an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule, zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und
zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.
(2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Nummer 3 erfüllt, kann befördert werden
in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1, wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit in der Primarstufe abgeleistet wurde und
in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2, wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit in der Primarstufe abgeleistet wurde.
(3) Bei der Beförderung zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden.